BGH, Urteil vom 22.06.2017 - VII ZR 36/14
OLG Zweibrücken 30. Januar 2014
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BGH 9. April 2015
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BGH 13. Januar 2016
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Generalanwalt beim EuGH 15. September 2016
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EuGH 16. Februar 2017
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BGH 22. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich Silikonbrustimplantate eines französischen Herstellers einsetzen, der minderwertiges Silikon verwendete. Die Beklagte war als benannte Stelle mit der Konformitätsbewertung nach § 6 Abs. 2 MPG i.V.m. Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG beauftragt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzung der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die benannte Stelle hat keine generelle Pflicht zu unangemeldeten Inspektionen, Produktprüfungen oder Einsicht in Geschäftsunterlagen (Anhang II Nr. 3.3, 4.3, 5.3, 5.4 Richtlinie 93/42/EWG). Nur bei konkreten Hinweisen auf Mängel sind weitergehende Maßnahmen erforderlich (Art. 16 Abs. 6 Richtlinie). Die Beklagte hat ihre Überwachungspflichten durch angekündigte Audits erfüllt, eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder § 823 BGB scheidet aus.

Praxishinweis
Benannte Stellen haften nicht automatisch für Schäden durch mangelhafte Medizinprodukte der Klasse III. Ihre Überwachungspflichten sind auf angekündigte Audits beschränkt, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Produktmängel, die weitergehende Prüfungen rechtfertigen. Vertrags- und deliktische Haftung erfordern Verschulden und konkrete Pflichtverletzung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.06.2017 - VII ZR 36/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 36/14
    Entscheidungsdatum : 21. Juni 2017
    Amtliche Quelle :

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