BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - I ZB 52/15
BPatG 8. März 2013
>
BPatG 8. März 2013
>
EuGH 19. Juni 2014
>
BPatG 3. Juli 2015
>
BGH 21. Juli 2016
>
BGH 24. November 2016
>
BVerfG 6. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger hält eine als Kollektivmarke eingetragene abstrakte Farbmarke (Rot, HKS 13) für Bankdienstleistungen (Klasse 36). Die Beklagten beantragen die Löschung wegen fehlender originärer Unterscheidungskraft und nicht nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung zum Anmelde- und Entscheidungszeitpunkt gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3, 50 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt fehlende originäre Unterscheidungskraft der Farbmarke zum Anmeldezeitpunkt, verneint jedoch die Löschung, da die Verkehrsdurchsetzung zum Entscheidungszeitpunkt nachgewiesen ist. Demoskopische Gutachten mit methodischen Mängeln werden differenziert bewertet; ein Zuordnungsgrad von über 50 % gilt als Nachweis. Die Eintragung bleibt bestehen (§§ 8, 50 MarkenG).

Praxishinweis
Für abstrakte Farbmarken im Dienstleistungsbereich ist der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Demoskopische Gutachten müssen methodisch einwandfrei sein, insbesondere bei der Eingangsfrage, um den Nachweis der Unterscheidungskraft zu erbringen oder zu widerlegen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2016 – ITEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 22. Juli 2016

  • 2Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2016 – ITEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 22. Juli 2016

  • 3Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 15. April 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - I ZB 52/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 52/15
Entscheidungsdatum : 20. Juli 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text