BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19
AG Berlin-Charlottenburg 16. August 2017
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BGH 9. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Alleinmieter einer 85,65 qm großen Wohnung, begehrt die Unwirksamkeit einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen (Balkonanbau, Fassadendämmung). Die Beklagte kündigte eine Mieterhöhung um 240 EUR an, der Kläger beruft sich auf Härte nach § 559 Abs. 4 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht unzureichend zur Ortsüblichkeit der Balkone (§ 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGB) und zur Unausweichlichkeit der Fassadenarbeiten (§ 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB) festgestellt hat. Die Abwägung der Härte nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters, nicht jedoch staatliche Wohnflächenmaßstäbe.

Praxishinweis
Bei Härteeinwänden nach § 559 Abs. 4 BGB ist die Ortsüblichkeit der Modernisierungsmaßnahme und die Unausweichlichkeit der Arbeiten sorgfältig zu prüfen. Staatliche Wohnflächenrichtwerte sind kein Maßstab für die Angemessenheit der Wohnungsgröße im Härtefall.

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    www.jura.uni-hannover.de · 10. Oktober 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 21/19
Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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