BAG, Urteil vom 26.09.2017 - 1 AZR 717/15
LAG München 13. Oktober 2015
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BAG 26. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährig bei der Beklagten beschäftigt, verlangt eine höhere Sozialplanabfindung und Entscheidungsprämie aus einer Betriebsvereinbarung und einem Sozialplan im Rahmen betriebsbedingter Maßnahmen. Streit besteht über Berechnungsgrundlagen, insbesondere den maßgeblichen Beschäftigungsgrad und Beendigungszeitpunkt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf § 77 BetrVG, § 24 MTV und die einschlägigen Betriebsvereinbarungen, dass die Kürzung der Entscheidungsprämie wegen Teilzeit unzulässig ist, die Kapitalisierung der Prämie jedoch verfallen ist. Die Abfindung ist nach dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt zu berechnen. Der Referenzzeitraum zur Ermittlung des Beschäftigungsgrades verlängert sich um gesetzliche Elternzeiten, nicht aber um betriebliche Elternzeiten.

Praxishinweis
Bei Sozialplan- und Betriebsvereinbarungsansprüchen ist auf die exakte Auslegung der normativen Regelungen und den maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu achten. Elternzeiten verlängern den Referenzzeitraum für Abfindungsberechnungen, betriebliche Elternzeiten hingegen nicht. Rechtsquellenklarheit bei Konzernvereinbarungen ist zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.09.2017 - 1 AZR 717/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 717/15
Entscheidungsdatum : 25. September 2017
Amtliche Quelle :

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