BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - 5 StR 581/25
BGH 17. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte verweigert in der JVA Leipzig die Verlegung, zieht ein Messer und wird von Justizvollzugsbeamten fixiert. Das Landgericht spricht ihn wegen aufgehobener Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) vom Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) frei und ordnet Unterbringung nach § 63 StGB an.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da das Landgericht nicht hinreichend darlegt, wie die diagnostizierte schizophrene Psychose konkret die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung beeinträchtigte. Die bloße Übernahme der Sachverständigenmeinung ohne konkrete, widerspruchsfreie Begründung genügt nicht. Zudem fehlen Angaben zur Einlassung des Angeklagten.

Praxishinweis
Bei Schuldfähigkeitsprüfungen nach § 20 StGB ist eine detaillierte, nachvollziehbare Darlegung der Auswirkung der psychischen Störung auf Tatbegehung erforderlich. Freispruch und Maßregelanordnung sind untrennbar verbunden und können gemeinsam aufgehoben werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - 5 StR 581/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 581/25
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text