BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39/16
OVG Sachsen 20. April 2016
>
BVerwG 27. Juni 2018

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81b 2. Alt. StPO, die nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zwischenzeitlicher rechtskräftiger Verurteilung erging. Er war bei Erlass der Anordnung Beschuldigter, nicht jedoch mehr bei Erlass des Widerspruchsbescheids.

Entscheidungsgründe
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO setzt nur voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter war; ein späterer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft berührt die Rechtmäßigkeit nicht. Die Maßnahme ist notwendig, wenn Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr und die Förderung künftiger Ermittlungen vorliegen. Die Ermessensausübung ist trotz formaler Mängel im Einzelermessen nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO sind auch bei Wegfall der Beschuldigteneigenschaft vor Widerspruchsbescheid zulässig, sofern sie bei Anordnungserlass gerechtfertigt waren. Die Notwendigkeit ist anhand der kriminalistischen Prognose zu prüfen; jede Einzelmaßnahme muss verhältnismäßig sein.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1BVerwG 6 C 39.16, Urteil vom 27. Juni 2018Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39/16
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 39/16
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text