(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
- von Bundesrecht oder
- 2.
- einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Fachbeiträge • +500
- 1. Wäschewaschen und der TrinkwasseranschlussEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. März 2011
- 2. Frühere strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der AnspruchseinbürgerungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Mai 2012
- 3. Die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zuerkannte FlüchtlingseigenschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Juni 2025
- 4. AusweisungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Juni 2026
- 5. Katholische Schwangerenberatungsstellen - und ihre staatliche FörderungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Dezember 2015
- 6. Das organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum - und die WissenschaftsfreiheitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Mai 2014
- 7. Rücknahme einer SpätaussiedlerbescheinigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juli 2015
- 8. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va