BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 2 StR 531/25
BGH 4. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 100.000 Euro an, ggf. gesamtschuldnerisch mit einem Mitangeklagten.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klarstellung, dass der Revisionskläger gesamtschuldnerisch für die Einziehung haftet (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer hat die Identifikation des Mitangeklagten auf einem Lichtbild ausreichend belegt. Die Beweiswürdigung muss nicht jede Einzelheit dokumentieren, sondern nur wesentliche Feststellungen nachvollziehbar begründen.

Praxishinweis
Die bedingte Anordnung der Gesamtschuld ist unzulässig; die Haftung des Angeklagten für Einziehungsbeträge ist als Gesamtschuldner klarzustellen. Bei Beweiswürdigung genügt eine nachvollziehbare Begründung wesentlicher Umstände, nicht jedoch eine vollständige Dokumentation aller Beweismittel.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 2 StR 531/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 531/25
Entscheidungsdatum : 3. November 2025
Amtliche Quelle :

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