BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01
BVerfG 14. Februar 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Körperverletzung in Höhe von 310 DM. Er erhob Klage ohne vorherigen Schlichtungsversuch gemäß § 10 GüSchlG NRW. Die Klage wurde vom Amtsgericht als unzulässig abgewiesen, die Berufung vom Landgericht mangels Berufungssumme verworfen.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. § 10 GüSchlG NRW, der die Klageerhebung von einem erfolglosen Schlichtungsverfahren abhängig macht, verletzt weder Art. 19 Abs. 4 GG noch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip). Die Regelung ist verhältnismäßig, dient der Entlastung der Gerichte und fördert außergerichtliche Einigung. Eine Ausnahme bei erkennbarer Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Praxishinweis
Vor Klageerhebung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit geringem Streitwert in NRW ist zwingend ein Schlichtungsverfahren nach § 10 GüSchlG NRW durchzuführen. Ein Verzicht bei erkennbarer Aussichtslosigkeit ist nicht zulässig. Die Regelung ist verfassungsgemäß und schränkt den Zugang zu den Gerichten nur zumutbar ein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1351/01
Entscheidungsdatum : 13. Februar 2007
Amtliche Quelle :

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