BGH, Urteil vom 03.06.2016 - V ZR 166/15
BGH 3. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Wohnungseigentümer; der Betriebsstrom der zentralen Heizungsanlage wird über den Allgemeinstromzähler erfasst. In der Jahresabrechnung 2012 wurde der Betriebsstrom nicht gesondert ausgewiesen, sondern in der Position „Allgemeinstrom“ nach Miteigentumsanteilen verteilt. Die Kläger fechten die Abrechnung hiergegen an.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Nach § 7 Abs. 1, 2 Heizkostenverordnung (HeizkostV) sind die Kosten des Betriebsstroms verbrauchsabhängig zu verteilen. Fehlt ein Zwischenzähler, ist der Betriebsstromanteil am Allgemeinstrom zu schätzen. Die Verteilung nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG) ist unzulässig. Die Jahresabrechnung muss den Betriebsstrom gesondert ausweisen.

Praxishinweis
Betriebsstromkosten der Heizungsanlage sind in der WEG-Abrechnung nach HeizkostV zu erfassen; bei fehlendem Zwischenzähler ist eine Schätzung des Anteils am Allgemeinstrom erforderlich. Eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen verstößt gegen ordnungsmäßige Verwaltung und führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

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    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.06.2016 - V ZR 166/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 166/15
Entscheidungsdatum : 2. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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