BAG, Urteil vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16
ArbG Herne 14. Oktober 2015
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LAG Hamm 17. Juni 2016
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BAG 27. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger nutzte seinen Dienst-PC teilweise privat, was die Beklagte mittels eines Keyloggers überwachte. Die Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Die Klage richtet sich gegen die Wirksamkeit der Kündigungen und die Verwertung der durch den Keylogger gewonnenen Daten.

Entscheidungsgründe
Die Kündigungen sind unwirksam, da keine vorherige Abmahnung erfolgte und die Pflichtverletzungen geringfügig sind (§ 626 Abs. 1 BGB, § 1 KSchG). Die Verwertung der Keylogger-Daten ist unzulässig, da der Einsatz ohne konkreten Anfangsverdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung gegen § 32 Abs. 1 BDSG und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verstößt.

Praxishinweis
Der verdeckte Einsatz von Keyloggern bedarf eines konkreten, durch Tatsachen belegten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen. Ohne diesen ist die Maßnahme unverhältnismäßig und die daraus gewonnenen Beweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren unzulässig. Arbeitgeber müssen vor Kündigungen abmahnen und datenschutzrechtliche Vorgaben strikt beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 681/16
Entscheidungsdatum : 26. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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