BAG, Beschluss vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15
LAG Nürnberg 6. Mai 2015
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BAG 25. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Gesamtbetriebsrat klagt gegen eine Einigungsstelle, die eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zur dauerhaften Erfassung, Speicherung und Auswertung von Bewegungsdaten einzelner Sachbearbeiter mittels technischer Überwachung beschlossen hat. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser GBV im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte und Gesundheitsschutz.

Entscheidungsgründe
Die Einigungsstelle überschreitet ihre Mitbestimmungsbefugnis gem. §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 87 Abs. 2 BetrVG, da sie keine Regelungen zum Gesundheitsschutz nach § 3 ArbSchG treffen durfte. Die GBV verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch eine unverhältnismäßige, dauerhafte und detaillierte Überwachung der Arbeitsleistung mittels technischer Einrichtungen. Die Erfassung und Auswertung der quantitativen Leistungskennzahlen ist nicht angemessen und nicht durch überwiegend schutzwürdige Arbeitgeberinteressen gerechtfertigt.

Praxishinweis
Betriebsvereinbarungen, die eine umfassende, dauerhafte technische Überwachung einzelner Arbeitsschritte vorsehen, sind nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer wahren. Gesundheitsschutzregelungen bedürfen gesonderter Mitbestimmung und können nicht über Einigungsstellen nach § 87 BetrVG erzwungen werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 25.04.2017 - 1 ABR 46/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 46/15
Entscheidungsdatum : 24. April 2017
Amtliche Quelle :

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