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28. Dezember 2003
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1. Juli 2017
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Fachbeiträge • 12
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