BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - VII ZB 60/09
BGH 26. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten nehmen im Kostenfestsetzungsverfahren Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG für persönliche Gerichts- und Ortstermine geltend, bei denen sie bezahlten Urlaub zur Terminswahrnehmung genommen haben. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Verdienstausfall, da bezahlter Urlaub keinen tatsächlichen Einkommensverlust begründet. Nach § 22 JVEG ist Verdienstausfallentschädigung nur bei tatsächlichem Verdienstausfall zu gewähren. Stattdessen steht den Beklagten nur eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG zu. Eine weitergehende Auslegung des § 22 JVEG wird abgelehnt.

Praxishinweis
Parteien, die bezahlten Urlaub zur Terminswahrnehmung nehmen, können keinen Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG geltend machen, sondern nur eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG. Dies ist bei Kostenfestsetzungen zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - VII ZB 60/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 60/09
    Entscheidungsdatum : 25. Januar 2012
    Amtliche Quelle :

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