BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
ArbG Essen 17. Juli 2014
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LAG Düsseldorf 9. Dezember 2014
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BAG 26. Oktober 2016

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Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten befristet beschäftigt. Die Befristung erfolgte gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. Ziff. 2.3.1. des Manteltarifvertrags (MTV), der sachgrundlose Befristungen bis zu fünf Jahren mit fünf Verlängerungen zulässt. Der Kläger hält diese tarifliche Regelung für unwirksam und begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die tarifliche Erweiterung der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist wirksam und überschreitet den gesetzlichen Rahmen nicht unzulässig. Das Gericht bestätigt, dass eine sachgrundlose Befristung bis zu sechs Jahren und neun Verlängerungen unions- und verfassungskonform ist. Die Bezugnahme auf den MTV ist wirksam und nicht AGB-kontrollpflichtig.

Praxishinweis
Tarifverträge können die Höchstdauer und Verlängerungszahl sachgrundloser Befristungen über die gesetzlichen Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus erweitern, solange sie sechs Jahre und neun Verlängerungen nicht überschreiten. Die Wirksamkeit dynamischer Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge ist anerkannt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 7 AZR 140/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 140/15
Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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