BAG, Beschluss vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
ArbG Kiel 18. Februar 2010
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LAG Schleswig-Holstein 1. Dezember 2010
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BAG 28. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Differenzzahlungen aus einer tariflichen Erhöhungsrente wegen Erwerbsminderung. Streit besteht, ob der Kläger seine Widerspruchspflichten gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Beklagte zahlte die Erhöhungsrente ab 2008 nur teilweise.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, da die Rechtsfrage der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers bei der Rentenantragstellung keine grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat. Die bloße Betroffenheit von mehr als 20 Arbeitsverhältnissen begründet keine grundsätzliche Bedeutung ohne Nachweis einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in zahlreichen Fällen relevant ist. Die bloße Anzahl betroffener Arbeitnehmer eines Firmentarifvertrags genügt nicht. Dies schränkt die Revisionszulassung bei kollektivrechtlichen Streitigkeiten ein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 3 AZN 146/11
    Entscheidungsdatum : 27. Juni 2011
    Amtliche Quelle :

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