BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
VG Frankfurt/Main 12. April 2017
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VGH Hessen 23. Mai 2017
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BVerfG 27. Juni 2017
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BVerfG 14. Januar 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine muslimische Rechtsreferendarin in Hessen, wird aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz (28. Juni 2007) und § 45 Hessisches Beamtengesetz (HBG) daran gehindert, mit Kopftuch praktische Ausbildungsaufgaben im Gerichtssaal und der Verwaltungsstation wahrzunehmen. Sie rügt Verletzungen von Art. 4, 12, 2 und 3 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet, da die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und Ausbildungsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen sind. Gleichwohl überwiegen im Rahmen der Folgenabwägung die staatlichen Neutralitätsinteressen und die negative Glaubensfreiheit Dritter sowie das Ansehen der Justiz, weshalb das Kopftuchverbot vorläufig Bestand hat.

Praxishinweis
Das Tragen religiöser Symbole im juristischen Vorbereitungsdienst kann grundrechtsrelevante Konflikte auslösen. Die Neutralitätspflicht nach § 45 HBG ist auch für Referendare anwendbar. Eine endgültige Klärung der Verfassungsmäßigkeit steht noch aus; vorläufige Kopftuchverbote sind jedoch zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1333/17
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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