BAG, Urteil vom 30.01.2019 - 5 AZR 556/17
ArbG Mönchengladbach 13. Oktober 2016
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LAG Düsseldorf 25. Oktober 2017
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BAG 30. Januar 2019

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin absolvierte ein dreimonatiges Orientierungspraktikum iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG bei der Beklagten, unterbrochen durch Krankheit, Familienurlaub und „Schnuppertage“. Sie verlangt Mindestlohnvergütung für die gesamte Zeit, die Beklagte bestreitet die Überschreitung der Höchstdauer.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Mindestlohnanspruch nach §§ 1 Abs. 1, 2, 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG, da die Höchstdauer von drei Monaten unter Berücksichtigung der Unterbrechungen nicht überschritten wurde. Unterbrechungen in der Person des Praktikanten verlängern das Praktikum, wenn sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Aufwandsentschädigung wird mangels geeigneter Schätzgrundlage abgelehnt.

Praxishinweis
Orientierungspraktika iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG können bei Unterbrechungen verlängert werden, ohne Mindestlohnpflicht auszulösen, sofern die Gesamtdauer drei Monate nicht überschreitet. Arbeitgeber sollten Unterbrechungen dokumentieren und sachlichen Zusammenhang sicherstellen, um Mindestlohnansprüche zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 30.01.2019 - 5 AZR 556/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 556/17
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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