BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - VI ZB 11/15
OLG Stuttgart 30. März 2015
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BGH 10. November 2015

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Sachverhalt
Die Klägerin beantragt ein selbständiges Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO zur Begutachtung von elf Knieoperationen. Sie stellt umfangreiche, weitgehend identische Beweisfragen zu Indikation, Durchführung, Dokumentation und Folgen der Operationen sowie zu Allergien und Rehabilitation.

Entscheidungsgründe
Das Gericht lehnt den Antrag als unzulässig ab, da die Klägerin keine konkreten Beweistatsachen gemäß § 487 Nr. 2 ZPO bezeichnet. Formelhafte, pauschale Behauptungen ohne Einzelfallbezug genügen nicht. Die Beweisfragen zielen auf eine umfassende Ausforschung der Krankengeschichte ab, was dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens widerspricht.

Praxishinweis
Für die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens ist eine hinreichende Substantiierung der Beweistatsachen erforderlich. Pauschale, unkonkrete Anträge ohne Bezug auf den Einzelfall sind unzulässig und führen zur Abweisung des Verfahrens. Eine umfassende Ausforschung ist nicht zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - VI ZB 11/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZB 11/15
Entscheidungsdatum : 10. November 2015
Amtliche Quelle :

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