BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18
LG Berlin 2. Mai 2018
>
BGH 8. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger mieteten eine unrenovierte Wohnung von der Beklagten. Die formularvertragliche Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter ist unwirksam, da kein angemessener Ausgleich erfolgte. Die Kläger fordern Vorschusszahlung für Schönheitsreparaturen nach Verschlechterung des Dekorationszustands.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass anstelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungspflicht des Vermieters tritt. Eine weitere Verschlechterung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Zustands begründet einen Mangel, der vom Vermieter zu beseitigen ist. Der Mieter kann nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB Vorschuss für erforderliche Schönheitsreparaturen verlangen, muss sich aber wegen der Besserstellung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) angemessen an den Kosten beteiligen.

Praxishinweis
Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierter Wohnungsüberlassung führen zur Vermieterinstandhaltungspflicht. Mieter können bei Verschlechterung Vorschussansprüche geltend machen, sind aber zur hälftigen Kostenbeteiligung verpflichtet. Die Kostenbeteiligung ist im Einzelfall vom Tatrichter zu bestimmen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge34

  • 1Kostenteilung für Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 1. September 2020

  • 2Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 22. Juli 2020

  • 3Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den VermieterEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 7. August 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 163/18
Entscheidungsdatum : 7. Juli 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text