BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 282/12
ArbG München 12. Mai 2010
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LAG München 23. November 2011
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BAG 25. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erbringt seit 2000 für den Beklagten Leistungen, zuletzt auf Grundlage als Werkvertrag bezeichneter Vereinbarungen zur Nachqualifizierung der Bayerischen Denkmalliste. Streit besteht über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses versus Werkvertragsverhältnis und die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 17 TzBfG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert das Vertragsverhältnis nach § 631 BGB als Arbeitsverhältnis, da kein abgrenzbares, abnahmefähiges Werk vorliegt (§ 631 Abs. 2 BGB). Wesentlich sind persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit (§ 84 HGB), Eingliederung in die Arbeitsorganisation und fehlende freie Gestaltung der Tätigkeit. Die tatsächliche Durchführung überwiegt gegenüber der Bezeichnung als Werkvertrag.

Praxishinweis
Werkverträge mit unscharf definierten Teilleistungen und intensiver Einbindung in betriebliche Abläufe können als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Die Bezeichnung als Werkvertrag entbindet nicht von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, insbesondere bei Weisungsgebundenheit und persönlicher Abhängigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 282/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 282/12
Entscheidungsdatum : 25. September 2013
Amtliche Quelle :

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