BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 242/15
OLG Frankfurt 11. Dezember 2008
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BGH 26. Januar 2010
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OLG Frankfurt 13. Mai 2015
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BGH 14. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Zahlung aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften für Darlehen an die Hauptschuldnerin. Nach rechtskräftiger Verurteilung der Hauptschuldnerin zur Rückzahlung beruft sich der Beklagte als Bürge auf Verjährung der Hauptforderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Einrede der Verjährung des Bürgen gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Hauptschuldnerin durch rechtskräftiges Urteil zur Zahlung verurteilt ist und ihr die Verjährungseinrede nicht mehr zusteht. Eine analoge Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB wegen angeblicher „schlechter Prozessführung“ wird abgelehnt. Die Verurteilung setzt eine neue 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Gang.

Praxishinweis
Der Bürge verliert das Recht, sich auf die ursprüngliche Verjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn der Hauptschuldner rechtskräftig verurteilt wurde. Ein Prozessverhalten des Hauptschuldners, das einem Einredeverzicht nach § 768 Abs. 2 BGB gleichkäme, muss substantiiert dargelegt werden, um die Verjährungseinrede des Bürgen zu erhalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 242/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 242/15
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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