BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 8 AZR 853/16
LAG Baden-Württemberg 6. Juni 2016
>
BAG 21. Dezember 2017

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen gesundheitlicher Folgeschäden nach einer vom freiberuflichen Betriebsarzt durchgeführten Grippeschutzimpfung im Betrieb. Die Beklagte hatte die Impfung angeboten und die Kosten übernommen, es bestand kein Behandlungsvertrag zwischen Klägerin und Beklagter.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte haftet nicht aus § 280, § 253 BGB oder § 823, § 831 BGB, da kein Behandlungsvertrag mit ihr zustande kam und sie keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Nach § 241 Abs. 2 BGB genügte die ordnungsgemäße Auswahl der impfenden Ärztin; eine Überwachung oder eigene Aufklärungspflicht bestand nicht.

Praxishinweis
Arbeitgeber haften nicht für Impfschäden, wenn die Impfung durch fachkundige Dritte erfolgt und keine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Überwachung der Aufklärungspflicht Dritter ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen bestehen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 8 AZR 853/16
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 8 AZR 853/16
    Entscheidungsdatum : 21. Dezember 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text