BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
LSG Bayern 10. Dezember 2008
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BSG 19. Oktober 2010
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BVerfG 6. Dezember 2011
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BVerfG 27. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein erwachsener, unter 25-jähriger Hilfebedürftiger, lebt mit seinem Vater in einer Bedarfsgemeinschaft. Streitgegenstand sind die §§ 7 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach elterliches Einkommen und Vermögen auf seine Leistungen angerechnet und seine Regelleistung auf 80 % gekürzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Einbeziehung volljähriger Kinder bis 25 Jahre in die Bedarfsgemeinschaft und die Anrechnung elterlichen Einkommens trotz fehlendem Unterhaltsanspruch für verfassungsgemäß. Die Regelungen verletzen weder Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG, da tatsächliches gemeinsames Wirtschaften und ein Auszug ohne Nachteile gewährleistet sind.

Praxishinweis
Die pauschale Kürzung der Regelleistung auf 80 % bei Bedarfsgemeinschaften mit Eltern ist verfassungskonform. Die Anrechnung elterlichen Einkommens ist auch ohne zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch zulässig, sofern ein tatsächliches Einstehen in der familiären Gemeinschaft vorliegt. Ein Auszug muss ohne Nachteil möglich sein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 371/11
    Entscheidungsdatum : 26. Juli 2016
    Amtliche Quelle :

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