BAG, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
LAG Düsseldorf 20. Dezember 2017
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BAG 12. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Betriebsratszustimmung zur Einstellung eines Bereichsleiters TK in einem Betrieb der Region West. Der Arbeitnehmer ist bereits in der Zentrale tätig und soll als Vorgesetzter von Mitarbeitern im Betrieb West fungieren. Der örtliche Betriebsrat verweigert die Zustimmung wegen fehlender Stellenausschreibung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da der Arbeitnehmer durch Weisungsbefugnis und Führungstätigkeit in den Betrieb West eingegliedert ist, auch ohne ständige Anwesenheit. Zuständig ist der örtliche Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat. Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 BetrVG liegen nicht vor, da keine Ausschreibungspflicht bestand und die Maßnahme nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Praxishinweis
Die Übertragung von Vorgesetztenfunktionen begründet eine betriebliche Eingliederung und damit Mitbestimmungsrechte des örtlichen Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Eine Stellenausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG und der Gesamtbetriebsvereinbarung entfällt bei Zustimmung des örtlichen Betriebsrats zum Ausschreibungsverzicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 5/18
Entscheidungsdatum : 11. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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