BFH, Urteil vom 07.06.2018 - VI R 13/16
FG Sachsen 16. März 2016
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BFH 7. Juni 2018

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Sachverhalt
Der Kläger erhält vom Arbeitgeber Beiträge zu Gruppen-Zusatzkrankenversicherungen. Streitgegenstand ist die steuerliche Behandlung dieser Arbeitgeberleistungen als Arbeitslohn im Streitjahr 2014. Das Finanzamt wertet die Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Finanzgericht gibt der Klage statt.

Entscheidungsgründe
Die Beiträge stellen Sachlohn i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG dar, da der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versicherungsschutz, nicht auf Barzahlung hat. Die Freigrenze von 44 EUR für Sachbezüge ist anwendbar. Die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn richtet sich nach dem arbeitsvertraglichen Rechtsgrund des Zuflusses (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweis
Beiträge des Arbeitgebers zu privaten Krankenzusatzversicherungen sind als Sachlohn zu behandeln und unterliegen der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Eine Barlohnumwandlung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer auch Auszahlung verlangen kann. Dies ist für die Lohnsteuerpraxis relevant.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 07.06.2018 - VI R 13/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 13/16
Entscheidungsdatum : 7. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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