BGH, Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 148/19
OLG Köln 30. Oktober 2019
>
BGH 12. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Eigentümer errichtet eine Vorsorgevollmacht, beglaubigt durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG). Nach seinem Tod überträgt die Bevollmächtigte den Grundbesitz, das Grundbuchamt verlangt Erbnachweise und lehnt die Umschreibung ab.

Entscheidungsgründe
Die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde erfüllt die Anforderungen des § 29 GBO. Die Vorsorgevollmacht gilt auch bei unbedingter Außenwirkung und Beschränkung auf den Vorsorgefall im Innenverhältnis. Die Beglaubigungsbefugnis erstreckt sich zudem auf über den Tod hinaus gültige Vollmachten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Abs. 2 BtBG bestehen nicht.

Praxishinweis
Vorsorgevollmachten, beglaubigt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG, sind als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren anerkannt, auch wenn sie über den Tod hinaus gelten. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung dient.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge12

  • 1§ 6 BtBGEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

  • 2BeglaubigungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

  • 3GrundbuchamtEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 148/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 148/19
Entscheidungsdatum : 11. November 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text