BVerfG, Entscheidung vom 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08
BVerfG 11. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die unbemittelte Klägerin beantragt Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Einlegung eines Widerspruchs gegen Kürzung von SGB II-Leistungen. Das Amtsgericht versagt die Beratungshilfe mit der Begründung, die Inanspruchnahme behördlicher Beratung sei zumutbar, da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss auf und stellt fest, dass die Versagung der Beratungshilfe die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt. Die Zumutbarkeitsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist nicht erfüllt, da die Verweisung auf die Beratung durch die identische Behörde einen unzumutbaren Interessenkonflikt und eine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber bemittelten Rechtsuchenden darstellt.

Praxishinweis
Beratungshilfe im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren darf nicht allein mit Verweis auf behördliche Beratung versagt werden, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. Die Entscheidung stärkt die Rechtswahrnehmungsgleichheit unbemittelter Rechtsuchender und betont die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung zur effektiven Rechtsdurchsetzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1517/08
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2009
Amtliche Quelle :

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