BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
ArbG Iserlohn 9. Oktober 2019
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LAG Hamm 13. Mai 2020
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BAG 23. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis 30.04.2019 unter Fortzahlung des Gehalts unwiderruflich freigestellt. Er nahm während der Freistellung eine neue Tätigkeit auf. Streit besteht, ob der anderweitig erzielte Verdienst auf den Vergütungsanspruch der Beklagten anzurechnen ist. Zudem ist der Umfang des anteiligen Urlaubsanspruchs 2019 unklar.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil auf und verweist zurück. Nach §§ 133, 157 BGB ist der Aufhebungsvertrag so auszulegen, dass der Kläger bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit den anderweitigen Verdienst anzurechnen hat. Die unwiderrufliche Freistellung begründet keinen Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Urlaubstage sind von der Anrechnung ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Die fehlende Urlaubsfestlegung stellt eine planwidrige Vertragslücke dar, die zugunsten der Anrechnung zu schließen ist.

Praxishinweis
Bei Freistellung mit Fortzahlung ist der anderweitige Verdienst grundsätzlich anzurechnen, sofern keine ausdrückliche Regelung entgegensteht. Freistellungsvereinbarungen sollten klare Urlaubszeitpunkte regeln, um Anrechnungsstreitigkeiten zu vermeiden. Sonderkündigungsrechte (Sprinterklauseln) begründen keine Pflicht zur vorzeitigen Beendigung bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 314/20
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2021
Amtliche Quelle :

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