BSG, Urteil vom 12.05.2020 - B 12 R 5/18 R
LSG Baden-Württemberg 13. März 2018
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BSG 12. Mai 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin war Gesellschafterin-Geschäftsführerin einer GmbH und zunächst mit 10 % beteiligt, erwarb dann 90 % treuhänderisch. Streit besteht über ihre Sozialversicherungspflicht als abhängig Beschäftigte im Zeitraum 17.12.2008 bis 31.3.2011. Die Beklagte verweigerte Versicherungspflicht, das LSG bestätigte sie.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 7 Abs. 1 SGB IV: Abhängig Beschäftigung setzt gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht voraus, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Treuhandverträge sind schuldrechtlich und verschieben die Rechtsmacht nicht. Die Klägerin war als Alleingesellschafterin mit 90 % Kapitalbeteiligung sozialversicherungsrechtlich selbstständig, der Treuhandvertrag ändert daran nichts.

Praxishinweis
Für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung ist die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht maßgeblich, nicht schuldrechtliche Treuhandvereinbarungen. Die Eintragung in die Gesellschafterliste im Handelsregister ist für den Zeitpunkt der Rechtsmacht entscheidend. Treuhandverhältnisse sind im Register nicht offenzulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 12.05.2020 - B 12 R 5/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 5/18 R
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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