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Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Hamburg, Urteil vom 18.02.2010 - 7 Sa 48/09 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Hamburg |
| Aktenzeichen : | 7 Sa 48/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2009 - 3 Ca 595/08 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit ab 1. Juni 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 1. zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. Dezember 2007 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 3. zu zahlen.
Die weitergehende Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.
Der Kläger zu 1. trägt ¼ der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die richtige Eingruppierung des Klägers zu 2 und des Klägers zu 3.
Die Beklagte unterhält einen so genannten bezirklichen Ordnungsdienst (BOD). Der Bezirkliche Ordnungsdienst besteht in den Bezirken der Beklagten seit dem 1. März 2006. Zuvor war im Jahr 2003 ein zentraler städtischer Ordnungsdienst (SOD) eingerichtet worden. Dessen Aufgaben waren zum 1. März 2006 auf die Bezirksämter übertragen worden. Hierzu ergibt sich aus der "Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft" betreffend die "Unterrichtung der Bürgerschaft über das Konzept der Übertragung der Aufgaben des städtischen Ordnungsdienstes von der Behörde für Inneres auf die Bezirksämter zum 1. März 2006 einschließlich der finanziellen Auswirkungen zur Kenntnisnahme und zur Beschlussfassung über Veränderungen zum Haushaltsplan 2006" Folgendes: In der Drucksache 18/2498 werden zur Aufgabenstellung und Organisation des BOD konkrete Vorgaben benannt (Ziffer 2.3.3.):
"Der BOD wird alle Aufgaben des städtischen Ordnungsdienstes (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist... . Darüber hinaus werden dem Ordnungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potential an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die durch einheitliche Uniform für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbar Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden.
Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden.
Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem federführenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei besonderen Problemlagen die Kräfte der bezirklichen Ordnungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen ..."
Die Beklagte erstellte eine Stellenbeschreibung für die Stelle mit der Funktionsbezeichnung "Mitarbeiter/in im Außendienst" (Anlage K 4, Bl. 33 f. d. A.). Die Beklagte hat die Tätigkeiten fünf Bereichen zugeordnet, die sie mit folgenden Überschriften versehen hat:
1. "Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, Informationen von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Aussprechen von Verwarnungen oder Fertigung von Anzeigen bei als störend empfundenen Verhaltensweisen wie ...
2. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten und zur Seuchenprävention im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs des bezirklichen Ordnungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit ...
3. Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen.
4. Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, insbesondere bei anhängigen Ordnungswidrigkeiten und Verfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes.
5. Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behörden ..."
Hierbei hat die Beklagte den Tätigkeiten gemäß Ziffer 1. 55 %, den Tätigkeiten gemäß Ziffer 2. 25 %, den Tätigkeiten gemäß Ziffer 3. 10 %, den Tätigkeiten gemäß Ziffer 4. 5 % und den Tätigkeiten gemäß Ziffer 5. 5 % Anteil der Arbeitszeit zugewiesen.
Ferner heißt es in der Stellenbeschreibung (Anlage K 4) unter der Überschrift "Erforderliche Fachkenntnisse":
"Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts."
Der Kläger zu 1. ist seit dem 27. Februar 2003 beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er wurde nach Vergütungsgruppe VI b der Vergütungsordnung Anlage 1 a zum BAT (im Folgenden: VI b BAT) vergütet. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) beantragte der Kläger zu 1. eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT und erklärte zugleich, "die Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT" geltend zu machen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 (Anlage K 3, Bl. 31 d. A.) machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Anspruch auf Höhergruppierung des Klägers zu 1. in die Entgeltgruppe 9 TV-L geltend und wies darauf hin, dass die Höhergruppierung nach der dreijährigen Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a am 27. Februar 2006 eingetreten sei, sodass ab diesem Zeitpunkt die Differenz zu V b BAT bzw. 9 TV-L zu zahlen sei.
Der Kläger zu 3. ist seit dem 1. Dezember 2004 beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 (Anlage K 5, Bl. 35 d. A.) beantragte der Kläger zu 3. eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L und erklärte zugleich "die Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT bzw. jetzt § 37 TV-L" geltend zu machen.
Die Arbeitsverträge der Kläger mit der Beklagten nehmen nicht nur auf den BAT, sondern auch auf die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Bezug.
Den Klägern 1. und 3. wurde vor der Klagerhebung im Dezember 2008 von der Beklagten mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 rückwirkend in die Entgeltgruppe 8 des TV-L eingruppiert würden.
Mit der am 23. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.
Der Kläger zu 1 hat die Auffassung vertreten, seine gesamte Streifentätigkeit, d. h. 80 % der Arbeitszeit, stelle einen Arbeitsvorgang im tarifrechtlichen Sinne dar. Sie diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk und der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Ein Arbeitsvorgang "Streifengang" liege auch deshalb vor, weil zu Beginn eines Streifenganges vollkommen unklar sei, was auf den Außendienstmitarbeiter an einzelnen Vorfällen zukommen werde und ob er Ermessensentscheidungen zu treffen haben werde. Weiter hat der Kläger zu 1. geltend gemacht, 100 % seiner Tätigkeit verlangten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Es würden Fachkenntnisse aus den Bereichen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts benötigt. Auch seien gründliche Fachkenntnisse erforderlich, da sie die Grundlage des Handelns bestimmten. Auf den Streifengängen müsse sicher mit den Vorschriften umgegangen werden und entsprechend Entscheidungen auf dieser Grundlage getroffen werden. Insoweit hat er sich auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 bezogen, in der eine Reihe von gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit des bezirklichen Ordnungsdienstes aufgeführt ist.
Schließlich hat der Kläger zu 1. geltend gemacht, der einheitliche Arbeitsvorgang "Streifengänge", der 80 % seiner Tätigkeit betreffe, verlange auch selbständige Leistungen. Da die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die er auf seinen Streifengängen treffe, unstreitig das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen erfülle, lägen diese innerhalb des Arbeitsvorganges "Streifengänge" in rechtserheblichem Ausmaß vor.
Der Kläger zu 1. hat gemeint, er sei seit Beginn seiner Tätigkeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT einzugruppieren gewesen, sodass er nach einer Bewährungszeit von drei Jahren in die Vergütungsgruppe V b BAT einzugruppieren sei; mit Umstellung auf den TV-L habe eine Überleitung in Entgeltgruppe 9 zu erfolgen. Die Höhergruppierung nach dreijähriger Bewährung habe zwingend zu erfolgen, wenn die Tätigkeit nicht beanstandet werde, was nicht der Fall gewesen sei. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 habe er auch eine Höhergruppierung geltend gemacht. Insoweit genüge für sein Verlangen die einmalige Geltendmachung.
Der Kläger zu 3. hat sich hinsichtlich seiner Außendiensttätigkeit auf den Vortrag des Klägers zu 1. bezogen. Die Tätigkeit sei nach dreijähriger Bewährung mit der Entgeltgruppe 9 zu bewerten.
Der Kläger zu 1. hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit vom 01.01.2005 bis 28.02.2006 nach der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 1. zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 31.10.2006 nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten und, beginnend mit dem 01.11.2006, gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 1. zu zahlen.
Der Kläger zu 3. hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 01.12.2007 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 3. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der Durchführung von Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die unter Punkt 1 in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben seien solche, bei denen keine Ermessensentscheidungen oder gestalterischen Tätigkeiten vom Kläger erwartet würden. Die Art der Tätigkeit sei ausführend, weil dieser Teil der Aufgaben in Anwendung von Vorschriften und Dienstanweisungen ausgeführt werde. Hierbei sei das Maß der Selbständigkeit komplett eingeschränkt. Durch eine Vielzahl von Vorschriften und Dienstanweisungen seien eigene Entschließungen bei diesem Arbeitsschritt nicht notwendig. Bei den unter Punkt 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten sei ein selbständiges Handeln vorgegeben, denn es müsse mit Ermessen entschieden werden. Bei der Bewältigung dieser Aufgaben bestehe eine Auswahl von mehreren Möglichkeiten, wie auf gewisse Zustände zu reagieren sei. Insoweit könnten die unter Punkt 1 und Punkt 2 der Stellenbeschreibung gegliederten Tätigkeiten sehr wohl voneinander abgetrennt werden.
Es dürfe bezüglich der Bewertung der Tätigkeiten der Kläger und dem diesen innewohnenden Grad an Selbständigkeit nicht darauf abgestellt werden, dass der gesamte Streifengang eine einheitliche Aufgabe darstelle. Die Argumentation, dass die gesamte Tätigkeit der Kläger bei dem Streifengang lediglich in einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk und der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote bestehe, könne vorliegend nicht verfallen. Dies sei zu kurz argumentiert. Würde der Streifengang der Kläger als einziges Merkmal ihrer Tätigkeit angesehen werden, so würde letztendlich nur vom Ergebnis her argumentiert werden. Eine solche Sichtweise verbiete sich allerdings, denn sie führe zu ungerechten Beurteilungen der Tätigkeiten sowohl von Außendienst- als auch von Innendienstmitarbeitern. Würde die Sichtweise der Kläger Bestand haben, so müsse konsequenterweise auch für die Innendienstmitarbeiter letztendlich vom Ergebnis her argumentiert werden. Dies würde allerdings bedeuten, dass die einzelnen Fälle, die ein Innendienstmitarbeiter bearbeite, im Ergebnis nur noch pauschal nach der Aufgabenstellung seiner Tätigkeitsbeschreibung eingeordnet werden dürften.
Weiter hat die Beklagte vorgetragen, die Tätigkeit der Kläger werde von den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt; Selbständige Leistungen enthielte die Tätigkeit der Kläger nur im Umfang von 25 %.
Die Beklagte hat sich hinsichtlich des Klägers zu 3. auf ihre Ausführungen zum Kläger zu 1. bezogen.
Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, die Ansprüche der Kläger seien verjährt und die Ansprüche des Klägers zu 1. seien verfallen, da die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. § 37 TV-L dem Begehren des Klägers zu 1. entgegenstehe.
Mit Urteil vom 6. Mai 2009 - 3 Ca 595/08 - hat das Arbeitsgericht den Klagen der Kläger zu 1. und 3. stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Tätigkeit der Kläger entspreche den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT. Ein einziger Arbeitsvorgang, nämlich die Durchführung von Streifengängen belege 80 % der Arbeitszeit der Kläger. Eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten, die im Rahmen der Streifengänge der Kläger anfielen, in verschiedene Arbeitsvorgänge komme nicht in Betracht. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Kläger zumindest für den Arbeitsvorgang "Streifengänge" gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigten. Im Bezug auf den Arbeitsvorgang "Streifengänge" sei auch das Merkmal der "selbständigen Leistungen" erfüllt. Da jedenfalls die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die die Kläger während ihrer Streifengänge träfen, das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" erfüllten, erfülle der gesamte Arbeitsvorgang "Streifengänge" die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals, denn es lägen selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtserheblichem Ausmaß vor. Die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs von der Vergütungsgruppe V c BAT in die Vergütungsgruppe V b BAT seien gegeben, sodass eine Überleitung in Entgeltgruppe 9 TV-L und ein entsprechende Vergütungszahlung zu erfolgen hätten. Der Kläger zu 1. habe die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT bzw. 37 Abs. 1 TV-L gewahrt. Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten. Auch eine Verwirkung komme nicht in Betracht, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon habe ausgehen können, der Kläger zu 1. werde sein Höhergruppierungsverlangen nicht aufrecht erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 9 - 22, Bl 99 - 112 d. A.) Bezug genommen:
Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Juni 2009 zugestellte Urteil am 2. Juli 2009 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. September 2009 an diesem Tag ihre Berufung begründet.
Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die unter Punkt 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten stellten einen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne dar. Jedenfalls seien nicht im rechtserheblichen Umfang selbständige Leistungen gegeben, denn der Arbeitsvorgang gemäß Punkt 1 der Stellenbeschreibung enthalte keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne. und der Anteil selbständiger Leistungen bei den Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs gemäß Punkt 2 der Stellenbeschreibung liege deutlich unter 10 % innerhalb des Arbeitsvorganges. Der Sachverhalt der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des BAG vom 7. Juli 2004 sei anders gelagert gewesen. Sofern man den Streifengang durch das Endergebnis, nämlich Sicherheit und Sauberkeit der Stadt betrachte, blieben die einzelnen Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit während des Streifenganges unberücksichtigt.
Die Beklagte rügt, der Kläger zu 1. habe die Ausschlussfristen nicht gewahrt. Denn mit Schreiben vom 2. Juli 2003 habe der Kläger zu 1. seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT geltend gemacht. Die Höhergruppierung in V c Fallgruppe 1a, welche nur den Bewährungsaufstieg ermögliche, habe der Kläger zu 1. mit dem o. g. Schreiben nicht geltend gemacht.
Hinsichtlich des Klägers zu 3. bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen hinsichtlich des Klägers zu 1.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.05.2009, Geschäftszeichen 3 Ca 595/08 abzuändern und die Klagen der Kläger zu 1. und 3. abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 3. September 2009 (Bl. 145 f. d. A.) und die Berufungserwiderung der Kläger zu 1. und 3. vom 3. September 2009 (Bl. 161 f. d. A.) Bezug genommen.
Ergänzend wird im Übrigen auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2009 - 3 Ca 595/08 - ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nur zum Teil begründet. Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1. ist sie zum Teil begründet, zum Teil unbegründet; hinsichtlich der Klage des Klägers zu 3. ist die Berufung insgesamt unbegründet.
1. Die Klage des Klägers zu 1. ist nur zum Teil zulässig, die Klage des Klägers zu 3 ist insgesamt zulässig.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage dann der Fall, wenn z. B. über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Lebensaltersstufen oder Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht (BAG vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - m. w. N., AP Nr. 40 zu § 1 TAG zitiert nach juris).
1.1. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage liegen hinsichtlich der Klage des Klägers zu 3. und hinsichtlich des Klagantrages zu 2. des Klägers zu 1. vor. Mit den jeweiligen Feststellungsanträgen soll geklärt werden, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern ab einem bestimmten Zeitpunkt Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des TV-L bzw. nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen. An der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses haben die Kläger ein rechtliches Interesse. Soweit die Kläger jeweils die Feststellung begehren, die Beklagte sei verpflichtet, ihnen Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des TV-L "in der jeweils gültigen Fassung" zu leisten, hat letzteres keine eigenständige Bedeutung. Die Kläger beziehen sich auf die aktuelle Fassung des TV-L und tragen nicht vor, dass sie auch im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen dieses Tarifvertrages Vergütung nach der dann gültigen Entgeltgruppe 9 verlangen. Dem war durch die Fassung des Tenors Rechnung zu tragen.
1.2. Der Klagantrag zu 1. des Klägers zu 1. ist hingegen unzulässig. Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1. die Feststellung seiner Eingruppierung in die Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT begehrt, ist dieses Begehren unzulässig, weil es insofern an dem in § 256 Abs. 1 ZPO geforderten Feststellungsinteresse fehlt. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers zu 1. kann nicht deswegen angenommen werden, weil er aus der Vergütungsgruppe V c in die Vergütungsgruppe V b im Wege der Bewährung aufsteigen kann. Die tariflichen Mindestvergütungen und deren weitere rechtlichen Konsequenzen im BAT richten sich nach der jeweils für den betreffenden Angestellten in Betracht kommenden Vergütungsgruppe und nicht etwa nach Fallgruppen. Die Teilnahme am Bewährungsaufstieg setzt nicht nur die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe voraus, aus der ein Bewährungsaufstieg möglich ist, sondern verlangt den vollen Ablauf der Bewährungszeit sowie die Bewährung im tariflichen Sinne. Würden Fallgruppen-Feststellungsklagen als zulässig angesehen, entschieden die Gerichte für Arbeitssachen in derartigen Fällen nur über ein Anspruchselement eines eventuellen zukünftigen Begehrens, hier über das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe, aus der im Wege der Bewährung in die nächst höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen werden kann. Insoweit würde lediglich ein Rechtsgutachten erstattet werden. Das ist nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. BAG vom 22.01.2003 - 4 AZR 700/01, AP Nr. 24 zu § 24 BAT, zitiert nach juris).
2. Die Klage des Klägers zu 1. hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache nur teilweise Erfolg; die Klage des Klägers zu 3. ist dagegen insgesamt begründet.
2.1. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger zu 1. für die Zeit ab 1. Juni 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 1. zu zahlen. Für die Zeit vor dem 1. Juni 2008 besteht kein entsprechender Anspruch des Klägers zu 1., weil insofern die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt ist.
2.1.1. Im Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und diesen ergänzende und ersetzende Tarifverträge Anwendung. Der Entgeltanspruch des Klägers richtete sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme bis zum 31. Oktober 2006 nach den Vergütungsgruppen der allgemeinen Vergütungsordnung gemäß der Anlage 1a zum BAT. Gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ ist der BAT für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder, also auch für die Beklagte, mit Wirkung vom 01.11.2006 durch den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt worden. Da sich die Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien nicht nur auf den BAT, sondern auch auf diesen ersetzende und ergänzende Tarifverträge bezieht, gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.11.2006 der TV-L.
Maßgeblich für die Durchführung der Eingruppierung des Klägers zu 1. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum sind die Vorschriften der §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 TVÜ, der die Fortgeltung dieser Regelungen über den 31. Oktober 2006 hinaus anordnet.
Die Eingruppierung des Klägers zu 1. richtet sich nach den folgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1a allgemeiner Teil zum BAT:
"Vergütungsgruppe V b
1 c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9).
Vergütungsgruppe V c
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9).
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Klammerzusätze wie zu Fallgruppe 1 a, siehe oben).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9).
Vergütungsgruppe VI b
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammerzusätze zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppen 1 a und 1 b gelten).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9).
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9).
Vergütungsgruppe VII
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Klammerzusatz wie unter Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b, siehe oben).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9).
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)"
Die Protokollnotiz Nr. 9 ist für den vorliegenden Rechtstreit ohne Bedeutung.
Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Es kommt nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen. Es spricht für die Annahme eines Arbeitsvorgangs, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen Zusammenhang stehen (BAG vom 09.07.1997 - 4 AZR 177/96 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT-O m. w. N, zitiert nach juris).
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist mit dem Arbeitsgericht vorliegend von einem einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengänge" auszugehen. Diese Tätigkeit füllt unstreitig 80 % der Arbeitszeit des Klägers zu 1. aus und ist damit für die tarifliche Eingruppierung maßgeblich.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Aufspaltung der Streifengänge in zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge nicht in Betracht. Die gesamte Streifentätigkeit des Klägers zu 1. dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote und der Gefahrenabwehr. Zugleich soll ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung geschaffen werden, wie aus der "Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft" hinsichtlich der Aufgaben des bezirklichen Ordnungsdienstes hervorgeht. Mit diesem Arbeitsergebnis der Streifentätigkeit ist die Unmöglichkeit verbunden, am Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Die unter Punkt 1 der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung dargestellten Aufgaben sind von denen unter Punkt 2 der Stellenbeschreibung zusammengefassten Tätigkeiten nicht zu trennen. Wenn der Kläger zu 1 beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit feststellt (Punkt 1 der Stellenbeschreibung), dann muss er überlegen, wie er die sich aus Punkt 2 der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeiten erledigen will. Gleiches gilt, wenn der Kläger zu 1. bei der Annahme einer Anzeige (Punkt 1 der Stellenbeschreibung) von einem Gefahrenzustand erfährt, im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Punkt 2 der Stellenbeschreibung). Dass derartige Aufgaben nicht getrennt werden können, verdeutlicht die Stellenbeschreibung selbst, die sowohl unter Punkt 1 als auch unter Punkt 2 als eine der Tätigkeiten das Aussprechen bzw. Erteilen von Verwarnungen benennt.
Das unterscheidet den Kläger zu 1. von Innendienstmitarbeitern, die entsprechende Fälle am Schreibtisch bearbeiten. Hier können die einzelnen aktenkundigen Vorgänge nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterschieden werden, etwa dadurch, dass dem Angestellten A nur Akten einfacherer Art, dem Angestellten B nur Vorgänge mit höherem Schwierigkeitsgrad usw. zur Bearbeitung übergeben werden. Zwar wäre es verwaltungstechnisch möglich, die bei den Streifengängen auftauchenden Einzelaufgaben verschiedenen Angestellten zuzuweisen, etwa in dem Sinne, dass die Streifengänger lediglich Unregelmäßigkeiten vermelden und andere Angestellte vor Ort die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen ergreifen oder aber verschiedene Angestellte mit verschiedenen Aufgabenstellungen "auf Streife" geschickt werden. Maßgebend ist aber das Arbeitsergebnis der übertragenden Aufgaben. Der hier vorliegende enge Zusammenhang einzelner Arbeitsleistungen, die sämtlich der Durchsetzung der Ge- und Verbote im Gebiet der Beklagten dienen, spricht für die Annahme eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang (vgl. BAG vom 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - AP Nr. 297 zu §§ 22, 23 BAT, zitiert nach juris, für den ähnlich gelagerten Fall einer "Servicegruppe Innenstadt").
2.1.2. Bezüglich des Arbeitsvorganges "Streifengänge" sind auch in rechtserheblichem Ausmaß gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich.
"Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT). Dieses Tarifmerkmal hat nach ständiger Rechtsprechung des BAG sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Die "Vielseitigkeit" der Fachkenntnisse kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N., zitiert nach juris).
Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich, dass der Kläger zu 1. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes benötigt, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts. Die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 listet für den bezirklichen Ordnungsdienst 19 Gesetze bzw. Verordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit auf. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1. von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt werde. Bei der von daher lediglich gebotenen pauschalen Prüfung (vgl. BAG vom 10.12.1997 aaO.) besteht nach allem kein Zweifel, dass der Kläger zu 1. zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verfügen muss.
2.1.3. Der Kläger zu 1. erbringt auch im rechtserheblichen Umfang selbständige Leistungen im tariflichen Sinne.
Nach dem auch für die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT geltenden Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann. Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" darf nicht dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des BAG - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltung-, oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: "Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen?" (BAG vom 06.06.2007 - 4 AZR 456/06 m. w. N, zitiert nach juris).
Die Tätigkeit des Klägers zu 1. erfüllt die vorstehenden Anforderungen an selbständige Leistungen. Der Kläger zu 1. muss bei seinen Streifengängen jedenfalls immer dann, wenn von ihm eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, unterschiedliche Informationen miteinander verknüpfen und untereinander abwägen. Er muss entscheiden, was in der gegebenen Situation zu veranlassen ist, ob z. B. bei ordnungswidrigen Zuständen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überhaupt ein Einschreiten geboten ist, gegen welchen von gegebenenfalls mehreren Störern er vorgeht und welche Mittel er einsetzen soll. Dabei muss der Kläger zu 1. auch die jeweiligen Rechtsgrundlagen berücksichtigen. Damit bedarf es selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne.
Diese selbständigen Leistungen liegen auch in rechtserheblichem Ausmaß vor. Der gesamte Arbeitsvorgang "Streifengänge", der 80 % der Arbeitszeit des Klägers zu 1. beansprucht, ist ohne selbständige Leistungen nicht durchführbar, denn ohne sie würde ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. Das Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorganges ist, wie vorstehend ausgeführt, die Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dabei hat der Kläger zu 1., wie ausgeführt, regelmäßig Ermessensentscheidungen zu treffen. Damit könnte der Kläger zu 1. ohne selbständige Leistungen kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielen. Dies genügt, um von einem rechtserheblichen Anteil selbständiger Leistungen bei der Tätigkeit des Klägers zu 1. auszugehen (vgl. BAG vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zitiert nach juris; BAG vom 22.03.1995 - 4 AZN 1105/94 - AP Nr. 193 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zitiert nach juris).
Damit erfüllt die Tätigkeit des Klägers zu 1. im bezirklichen Ordnungsdienst die Anforderungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT. Unstreitig beanspruchte die Tätigkeit des Klägers zu 1. beim städtischen Ordnungsdienst im Streifendienst rund 80 % seiner Arbeitszeit und umfasste außer der Kontrolle des ruhenden Verkehrs dieselben Aufgaben wie später im bezirklichen Ordnungsdienst. Von daher ist die tarifliche Bewertung beider Tätigkeiten identisch, denn auch ohne die Kontrolle des ruhenden Verkehrs dient der Arbeitsvorgang "Streifengänge" dem Arbeitsergebnis der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Norm.
2.1.4. Der Kläger zu 1., der seine Tätigkeit beim städtischen Ordnungsdienst am 27. Februar 2003 aufgenommen hat, hat sich unstreitig in dieser Tätigkeit bewährt. Somit hätte er nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a BAT ab dem 1. März 2006 den Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1c BAT erreicht. Folglich hätte er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe bzw. ab In-Kraft-Treten des TV-L am 1. November 2006 gemäß der Anlage 2 zum TVÜ-L Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L gehabt.
Der Kläger zu 1. hat jedoch die Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT bzw. § 37 TV-L erst durch sein Schreiben vom 4. Dezember 2008 (Bl. 31 d. A.) gewahrt. Damit sind alle Vergütungsansprüche des Klägers zu 1. für die Zeit bis einschließlich Mai 2008 verfallen.
Gemäß § 70 BAT bzw. § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruches auch für später fällige Leistungen ausreicht. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TV-L sind die Entgeltansprüche am Monatsende bzw. am letzten oder vorletzten Werktag des Monats fällig. Damit wahrt das Anspruchsschreiben des Klägers zu 1. vom 4. Dezember 2008 die tarifliche Ausschlussfrist nur für Ansprüche, die sich auf die Zeit ab 1. Juni 2008 bezogen.
Entgegen der vom Kläger zu 1. vertretenen Auffassung beinhaltete sein Schreiben vom 2. Juli 2003 (Bl. 10 d. A.) nicht die Geltendmachung von Entgeltansprüchen nach der Vergütungsgruppe V b BAT bzw. der Entgeltgruppe 9 TV-L. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruches aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss aber doch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird (BAG vom 17.05.2001 - 8 AZR 366/00, AP Nr. 2 zu § 70 BAT-O, zitiert nach juris).
Mit dem Schreiben vom 2. Juli 2003 hat der Kläger zu 1. zum Ausdruck gebracht, dass er Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT verlange, nicht aber, dass er künftig auch Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT beanspruchen werde. Insofern handelt es sich auch nicht um denselben Sachverhalt, für den eine einmalige Geltendmachung ausreichend wäre. Den Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT bzw. der Entgeltgruppe 9 TV-L stützt der Kläger zu 1. nämlich darauf, dass er zwischenzeitlich die erforderliche Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT absolviert habe; dies war jedoch im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 2. Juli 2003 nicht der Fall und wurde vom Kläger zu 1. auch nicht geltend gemacht. Somit lag nicht "derselbe Sachverhalt" im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist vor.
Soweit sich die Beklagte erstinstanzlich auf Verwirkung und Verjährung berufen hat, hat schon das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ansprüche des Klägers zu 1. weder verjährt noch verwirkt sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
2.2. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger zu 3. ab 1. Dezember 2007 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 3. zu zahlen.
Die Tätigkeit des Klägers zu 3. erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2.1. bis 2.1.3. verwiesen, da die Tätigkeiten der Kläger zu 1. und 3. beim bezirklichen Ordnungsdienst hinsichtlich ihrer tariflichen Wertigkeit identisch sind. Da der Kläger zu 3. seine Tätigkeit am 1. Dezember 2004 beim städtischen Ordnungsdienst aufgenommen und sich in dieser Tätigkeit unstreitig bewährt hat, hätte er bei Fortgeltung des BAT im Rahmen des Bewährungsaufstiegs am 1. Dezember 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT beanspruchen können. Am 1. November 2006 hatte der Kläger zu 3. auch die erforderliche Zeit der Bewährung zu mehr als der Hälfte erfüllt, sodass er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L ab 1. Dezember 2007 in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L und damit in die Entgeltgruppe 9 TV-L einzugruppieren gewesen war.
Der Kläger zu 3. hat insofern die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Mit seinem Schreiben vom 30. Mai 2008 hat der Kläger zu 3. seine Ansprüche auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L geltend gemacht und mithin für einen Zeitraum von rückwirkend sechs Monaten Vergütungsansprüche. Die Ansprüche des Klägers zu 3. auf Gewährung einer Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 9 TV-L ab dem 1. Dezember 2007 sind damit jedenfalls nicht nach den tariflichen Ausschlussfristen ausgeschlossen.
Bezüglich des erstinstanzlich vorgebrachten Einwandes der Beklagten, die Forderung des Klägers zu 3. sei verjährt, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2.1.4. verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S.1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Schlüter
Loets
Hahn