BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17
AG Saarbrücken 12. Februar 2016
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LG Saarbrücken 10. März 2017
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BGH 13. März 2018
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BVerfG 26. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, im Geschäftsverkehr Formulare mit weiblichen Personenbezeichnungen (z.B. „Kontoinhaberin“) statt ausschließlich grammatisch männlichen Bezeichnungen zu verwenden. Die Beklagte nutzt Vordrucke mit generischem Maskulinum, spricht die Klägerin jedoch in individuellen Schreiben korrekt an.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Anspruchs aus § 28 LGG Saarland, § 21 AGG, §§ 823, 1004 BGB, Grundrechten oder Vertrag abgewiesen. Das Gericht betont, dass das generische Maskulinum nach allgemeinem Sprachgebrauch geschlechtsneutral verstanden wird und keine Benachteiligung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Ein individueller Anspruch auf geschlechtsneutrale oder weibliche Formulierungen in Formularen besteht nicht.

Praxishinweis
Ein Anspruch auf Verwendung weiblicher Personenbezeichnungen in Formularen gegenüber öffentlich-rechtlichen Sparkassen besteht nicht. Das generische Maskulinum ist weiterhin zulässig und begründet keine Diskriminierung im Sinne des AGG oder des Persönlichkeitsrechts. Kosten für vorprozessuale Aufforderungen sind nicht erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 143/17
Entscheidungsdatum : 12. März 2018
Amtliche Quelle :

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