Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Fachbeiträge • 146
- 1. ZivilprozessrechtEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 25. April 2026
- 2. § 543 ZPOEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 3. WasserzählerEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 4. VertragsrechtEingeschränkter ZugriffHans Christian Schwenker · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. November 2025
- 5. GefahrtragungEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. RevisionEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 4. September 2024
- 7. LeitungsschadenEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. Was tun, wenn der Kaufpreis eines Kunstwerks viel zu hoch war?Eingeschränkter ZugriffPhwadmin · https://www.slb-law.de/aktuelles/ · 16. Oktober 2025