BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - IX R 20/08
FG Baden-Württemberg 14. April 2008
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BFH 25. August 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2004 ein vermietetes Zweifamilienhaus und führt Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durch. Die Aufwendungen von 31.462,24 EUR macht er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt qualifiziert diese als anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zugelassen, Wiedereinsetzung gewährt, aber in der Sache abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass Aufwendungen für einheitliche Modernisierungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anschaffungsnahe Herstellungskosten sind, auch wenn einzelne Arbeiten als Erhaltungsaufwand oder Schönheitsreparaturen einzeln zu qualifizieren wären. Eine atomisierte Betrachtung ist unzulässig.

Praxishinweis
Aufwendungen im Rahmen einheitlicher Modernisierungsmaßnahmen sind stets als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie die 15 %-Grenze der Anschaffungskosten überschreiten. Einzelne Schönheitsreparaturen sind nicht isoliert als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - IX R 20/08
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 20/08
Entscheidungsdatum : 24. August 2009

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