BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - 3 StR 563/18
BGH 5. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt. Er fertigt während der Tat mit dem Smartphone ein Bild, das nach eigener Einlassung „nichts geworden“ ist und sofort gelöscht wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ändert den Schuldspruch dahingehend, dass die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gem. §§ 201a Abs. 1 Nr. 1, 205 Abs. 1 StGB nicht vorliegt, da das Bild keine erkennbare Person zeigt. Die Strafzumessung wird aufgehoben, da die fehlerhafte Rechtsanwendung Einfluss haben kann. Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit (§ 404 Abs. 2 StPO, § 291 BGB analog) zu zahlen.

Praxishinweis
Für § 201a StGB ist eine erkennbare Abbildung der Person erforderlich; unscharfe oder gelöschte Bilder genügen nicht. Bei fehlerhafter Rechtsanwendung im Schuldspruch ist der Strafausspruch aufzuheben. Prozesszinsen beginnen ab dem Tag nach Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs.

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Fachbeiträge1

  • 1Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, §201a StGBEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. Mai 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - 3 StR 563/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 563/18
Entscheidungsdatum : 4. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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