BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18
OLG Karlsruhe 20. April 2018
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BGH 19. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte veranstaltet ein öffentlich zugängliches Reitturnier. Ein Kleinkind wird auf dem Vereinsgelände von einem Pferdehuf verletzt, nachdem es unbemerkt in einen Pferdeanhänger der Klägerin gelangt. Die Kläger fordern Feststellung von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, da ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis für Feststellungsklagen gem. § 256 ZPO fehlt (zukünftige Zahlungen nach § 86 VVG). Eine Haftung des Beklagten gem. § 823 Abs. 1, § 31 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird verneint. Der Beklagte durfte auf elterliche Aufsicht vertrauen; konkrete Gefahrenlagen für Kinder waren nicht erkennbar.

Praxishinweis
Veranstalter haften nicht automatisch für Unfälle von Kleinkindern auf offen zugänglichen Vereinsgeländen, wenn keine erkennbaren Gefahrenlagen vorliegen und elterliche Aufsicht erwartet werden kann. Feststellungsklagen setzen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis voraus; bloße Zukunftsaussichten genügen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 194/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 194/18
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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