BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8/17
BVerwG 27. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der A 20, Abschnitt 4, wegen Verstößen gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (§ 27 WHG), das Naturschutzrecht (§ 34, § 44 BNatSchG) und Verfahrensmängeln nach dem UmwRG (§ 6 UmwRG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht erklärt den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar, da wesentliche Defizite bei der wasserkörperbezogenen Prüfung des Verschlechterungsverbots, der Öffentlichkeitsbeteiligung zu nachgereichten wasserrechtlichen Unterlagen und der FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG) bestehen. Zudem sind artenschutzrechtliche Mängel bei Fledermäusen und Schleiereule (§ 44 BNatSchG) festzustellen. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG ist strikt anzuwenden.

Praxishinweis
Für Planfeststellungsverfahren nach UmwRG ist die zehnwöchige Klagebegründungsfrist zwingend, neuer Tatsachenvortrag außerhalb der Frist nur bei Entschuldigung zulässig. Wasserrechtliche und FFH-Verträglichkeitsprüfungen müssen wasserkörperbezogen, umfassend und mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Artenschutzrechtliche Prüfungen sind insbesondere bei bedeutenden FFH-Gebieten sorgfältig und migrationszeitbezogen durchzuführen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8/17
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 9 A 8/17
    Entscheidungsdatum : 26. November 2018
    Amtliche Quelle :

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