BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
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BVerfG 19. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Kläger begehrten die Anerkennung von Aufwendungen für ihre erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 6 EStG. Die Finanzämter berücksichtigten diese Kosten nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit Höchstbetrag. Die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält § 9 Abs. 6 EStG für verfassungsgemäß. Die Differenzierung zwischen Erstausbildungskosten (Sonderausgabenabzug) und weiteren Ausbildungen oder Ausbildungen im Dienstverhältnis (Werbungskostenabzug) ist sachlich gerechtfertigt. Die Erstausbildung wird als überwiegend privat mitveranlasst und Teil der Lebensführung bewertet, weshalb der Gesetzgeber eine typisierende Zuordnung zu den Sonderausgaben vornehmen darf.

Praxishinweis
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind keine Werbungskosten, sondern bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Werbungskostenabzug bleibt für weitere Ausbildungen und Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses möglich. Die Entscheidung bestätigt die geltende Abgrenzungspraxis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 22/14
Entscheidungsdatum : 18. November 2019
Amtliche Quelle :

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