BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - VII ZB 16/09
BGH 28. Januar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wegen Forderungen aus drei Titeln. Die Schuldnerin ist erwerbsunfähig, ihr Ehemann nutzt einen auf sie zugelassenen Pkw für den Arbeitsweg. Die Gläubigerin verlangt Pfändung des Fahrzeugs, die Gerichtsvollzieherin lehnt ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Pfändbarkeit des Pkw gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, da das Fahrzeug für die Erwerbstätigkeit des Ehemanns erforderlich ist. Der Schutzbereich des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erstreckt sich auf den Ehegatten des Schuldners, um den Familienunterhalt zu sichern. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unzumutbar, weshalb das Pfändungsverbot greift.

Praxishinweis
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt auch Gegenstände, die der Ehegatte des Schuldners zur Erwerbstätigkeit benötigt. Kraftfahrzeuge sind pfändungsfrei, wenn öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar sind. Gläubiger müssen konkrete Nachweise zur Zumutbarkeit der Verkehrsanbindung erbringen, sonst ist Pfändung ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - VII ZB 16/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 16/09
    Entscheidungsdatum : 27. Januar 2010
    Amtliche Quelle :

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