BGH, Urteil vom 27.04.2012 - V ZR 177/11
AG Köln 29. Juni 2010
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LG Köln 30. Juni 2011
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BGH 27. April 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Wohnungseigentümer, deren Dachgeschosswohnung nach Trennung keinen zweiten Rettungsweg mehr hat. Nach behördlicher Beanstandung beantragen sie die Errichtung einer Außenspindeltreppe. Die Eigentümerversammlung lehnt ab. Kläger klagen auf Zustimmung bzw. hilfsweise auf Anordnung eines fachgerechten Rettungswegs.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint die Verjährung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) und sieht keine Pflicht zur vorherigen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über den Hilfsantrag. Die Revision hebt auf, da vor Klageerhebung grundsätzlich eine Versammlungsbefassung erforderlich ist, es sei denn, eine Beschlussfassung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aussichtslos. Der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.

Praxishinweis
Vor Klage auf Mitwirkung der Eigentümergemeinschaft an der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) ist die vorherige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erforderlich. Der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung unterliegt grundsätzlich keiner Verjährung, da er eine dauerhafte Verpflichtung darstellt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.04.2012 - V ZR 177/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 177/11
Entscheidungsdatum : 26. April 2012
Amtliche Quelle :

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