BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09
BGH 16. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte installiert im Auftrag der Kläger eine Videoüberwachungsanlage, die ausschließlich deren Grundstück erfasst. Nachbarn klagen auf Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz der Prozesskosten aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB, da diese nicht auf mögliche Rechtsverletzungen hingewiesen habe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen Mangel der Leistung. Die Kameras überwachen objektiv nur das Klägergrundstück; eine Änderung der Ausrichtung ist nur mit äußerlich erkennbarem Aufwand möglich. Eine bloße hypothetische Überwachungsmöglichkeit begründet keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ein Unterlassungsanspruch der Nachbarn besteht nur bei tatsächlicher oder konkret begründeter Überwachungsgefahr.

Praxishinweis
Bei Installation privater Videoüberwachung ist eine Rechtsverletzung Dritter nur bei tatsächlicher oder konkret begründeter Überwachungsgefahr anzunehmen. Lieferanten sind nicht verpflichtet, auf selbstverständliche Rechtsfolgen hinzuweisen; Erwerber müssen bei Zweifeln eigenständig Rechtsrat einholen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge18

  • 1BGH: Kameraattrappen sind datenschutzrechtlich relevantEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

  • 2BGH Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17Eingeschränkter Zugriff
    Haufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 15. Mai 2018

  • 3AG München: Einstweilige Verfügung zur Videoüberwachung durch NachbarnEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Januar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 176/09
Entscheidungsdatum : 15. März 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text