BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22
OLG Stuttgart 5. Juli 2022
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BGH 26. Juni 2023
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BGH 31. Juli 2023
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BVerfG 29. April 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes-Benz C 220 d (Motor OM 651). Er stützt sich primär auf deliktische Ansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826, 31 BGB) und hilfsweise auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche. Das Berufungsgericht weist die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird im Umfang der deliktischen Ansprüche zugelassen und führt zur Aufhebung der Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint, ohne Differenzschaden zu prüfen. Vorsatz für §§ 826, 31 BGB fehlt mangels substantiierten Vortrags. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist der Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB zu prüfen. Die bloße Unterstellung unzulässiger Einrichtungen genügt nicht für Vorsatz. Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung kann Schutzgesetzcharakter entfalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIa ZR 1031/22
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2023
Amtliche Quelle :

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