BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14
LG Hamburg 12. November 2014
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BGH 17. September 2015
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LG Hamburg 12. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Zedentin Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte zahlte Reparaturrechnungen verspätet, verweigerte jedoch die Kostenerstattung für anwaltliche Mahnschreiben. Vorinstanz lehnte weitergehende Gebühren ab.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt die Beschränkung auf 0,3-Gebühren nach Nr. 2302 VV RVG aF auf. Bei Zahlungsverzug ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung regelmäßig zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat muss nicht auf einfache Mahnschreiben begrenzt sein. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht eines vernünftigen Gläubigers (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG umfasst auch Zweckmäßigkeitsberatung. Die Höhe der Gebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG, der Dritte kann Unbilligkeit rügen.

Praxishinweis
Im Zahlungsverzug ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung regelmäßig erstattungsfähig und nicht auf einfache Mahnschreiben zu beschränken. Mandatsumfang und Gebühr müssen jedoch konkret festgestellt werden. Die Gebührenermittlung unterliegt dem Bestimmungsrecht des Anwalts mit Rügebefugnis des Kostenschuldners.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 280/14
Entscheidungsdatum : 16. September 2015
Amtliche Quelle :

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