BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15/17
VGH Baden-Württemberg 25. April 2017
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BVerwG 29. Mai 2018
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VGH Baden-Württemberg 17. Dezember 2018
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BVerfG 22. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, eingebürgert nach § 9 StAG, verschweigt eine im Ausland rechtswirksam geschlossene Zweitehe. Die Beklagte nimmt die Einbürgerung rückwirkend zurück mit der Begründung fehlender Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse und Täuschung.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Die Einbürgerung war nach § 9 Abs. 1 StAG rechtswidrig, da die Doppelehe eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausschließt. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 1 StAG bestand im Einbürgerungszeitpunkt nicht, da der Kläger keinen achtjährigen rechtmäßigen Daueraufenthalt nachweisen konnte. Die Zweitehe steht einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG) nicht entgegen. Die Rücknahmeentscheidung ist unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einbürgerungsanspruchs zum Rücknahmezeitpunkt zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Einbürgerungen ist die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (§ 9 StAG) strikt zu prüfen, insbesondere bei Doppelehen. Ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG) wird durch eine im Ausland geschlossene Zweitehe nicht ausgeschlossen. Rücknahmeentscheidungen erfordern eine umfassende Ermessensprüfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15/17
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 1 C 15/17
Entscheidungsdatum : 28. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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