BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
LG Wiesbaden 5. Februar 2010
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OLG Frankfurt 4. Januar 2011
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BGH 11. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft gemäß VOB/B wegen Mängeln an einer Fassade. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Die Mängel wurden nach fruchtlosem Ablauf einer Nachbesserungsfrist 2003 selbst beseitigt, die Bürgschaftsforderung 2007 geltend gemacht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass der Anspruch aus der Gewährleistungsbürgschaft mit Ablauf der Nachbesserungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entsteht, ohne dass eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Hauptschuldner erforderlich ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Geldanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Einrede der Verjährung ist daher berechtigt, da der Kläger keine verjährungshemmenden Maßnahmen innerhalb der dreijährigen Frist ergriff.

Praxishinweis
Für Gewährleistungsbürgschaften nach VOB/B genügt der fruchtlose Fristablauf zur Nachbesserung als Entstehungszeitpunkt des Zahlungsanspruchs. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist nicht erforderlich. Verjährungshemmende Maßnahmen müssen zeitnah nach Fristablauf ergriffen werden, um die Einrede der Verjährung zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 56/11
    Entscheidungsdatum : 10. September 2012
    Amtliche Quelle :

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