BGH, Urteil vom 14.11.2024 - 3 StR 189/24
BGH 14. November 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte reiste mit Kindern in das syrische Bürgerkriegsgebiet und schloss sich dort dem IS an. Sie übernahm häusliche und erzieherische Aufgaben im Interesse der terroristischen Vereinigung. Das OLG verurteilte sie wegen zweifacher Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) und Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB).

Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar, dass alle mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen an einer terroristischen Vereinigung eine einheitliche materiellrechtliche Tat (§ 129a Abs. 1 Alt. 2 StGB) bilden, auch wenn einzelne Handlungen weitere Straftatbestände erfüllen. Tateinheit gilt grundsätzlich, Tatmehrheit nur bei mindestens zwei weiteren, deutlich schwereren Gesetzesverstößen. Verfahrensrechtlich können jedoch mehrere prozessuale Taten vorliegen, wenn neue Beteiligungsakte nicht Gegenstand früherer Verfahren waren.

Praxishinweis
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Mitgliedschaftsdelikten alle Beteiligungshandlungen als eine Tat zu werten sind. Folgeprozesse wegen weiterer Delikte sind möglich, wenn diese nicht bereits verhandelt wurden. Strafzumessung muss Vorverurteilungen berücksichtigen, ohne diese aufzuheben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.11.2024 - 3 StR 189/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 189/24
Entscheidungsdatum : 13. November 2024
Amtliche Quelle :

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