BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R
LSG Bayern 10. August 2007
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BSG 19. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II, verweigert jedoch die Vorlage von Lohnsteuerkarte, Kontenübersicht und Kontoauszügen der letzten drei Monate. Die Beklagte versagt daraufhin die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der allgemeinen Mitwirkungspflichten des §§ 60 ff SGB I im SGB II. Die Vorlage von Kontoauszügen stellt eine zulässige Beweisurkunde dar, deren Verweigerung eine Versagung der Leistung rechtfertigt (§ 66 SGB I). Die Mitwirkungspflicht ist verhältnismäßig, auch ohne konkreten Verdacht, und verletzt weder Sozialdatenschutz (§§ 35, 67 ff. SGB I, X) noch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da Schwärzungen zulässig sind.

Praxishinweis
Leistungsempfänger nach SGB II sind verpflichtet, Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Mitwirkungspflichten des SGB I gelten ergänzend. Schwärzungen personenbezogener Daten in Kontoauszügen sind zulässig, um Datenschutzbelange zu wahren. Versagungen wegen fehlender Mitwirkung sind formell und materiell rechtmäßig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 45/07 R
    Entscheidungsdatum : 18. September 2008
    Amtliche Quelle :

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