BGH, Urteil vom 11.09.2019 - 2 StR 563/18
BGH 11. September 2019

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Sachverhalt
Mehrere Angeklagte konsumieren und verbreiten einen Joint mit dem synthetischen Cannabinoid 5F-ADB. Ein stark alkoholisierter Dritter raucht eigenmächtig hiervon, erleidet eine Mischintoxikation und verstirbt. Die Angeklagten unterlassen trotz erkennbarer Hilfsbedürftigkeit die Einleitung eines Notrufs.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) bleibt bestehen; weitergehende Tötungsdelikte oder Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 StGB) scheiden mangels Garantenstellung aus. Keine Garantenpflicht aus Gemeinschaft, pflichtwidrigem Vorverhalten oder Gefahrenquelle, da keine vorhersehbare Gefahr und keine Übernahme von Schutzpflichten vorlag.

Praxishinweis
Garantenstellung erfordert tatsächliche Schutzverantwortung oder pflichtwidriges Vorverhalten mit naheliegender Gefahr. Bloße Konsumgemeinschaften begründen keine weitergehenden Unterlassenspflichten. Kenntnis über Gefährlichkeit eines Mittels erhöht Anforderungen an Gefahrenquelle, setzt aber deren Vorliegen voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.09.2019 - 2 StR 563/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 563/18
    Entscheidungsdatum : 11. September 2019
    Amtliche Quelle :

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