BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22
BGH 23. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Nachbarn. Wurzeln einer Pappel auf dem Grundstück der Beklagten wachsen in das Grundstück des Klägers und heben dort Pflastersteine an. Kläger verlangt Zahlung für Pflasterreparatur, Einbau einer Wurzelsperre und Feststellung künftiger Ersatzpflichten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. § 281 BGB findet auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung, da der dingliche Anspruch auf Wiederherstellung des Eigentumszustands gerichtet ist und nicht auf Leistung im Sinne des § 281 BGB. Ein Schadensersatzanspruch scheitert zudem an fehlender Selbstvornahme und planwidriger Regelungslücke. Vorschussansprüche sind nur im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 887 Abs. 2 ZPO durchsetzbar.

Praxishinweis
Zahlungsansprüche wegen in das Grundstück hineinwachsender Wurzeln sind nicht über § 281 BGB durchsetzbar. Eigentümer müssen auf Beseitigung klagen oder nach Selbstvornahme Ersatz nach §§ 683, 670, 812 BGB geltend machen. Vorschuss kann nur über Zwangsvollstreckung erlangt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 67/22
Entscheidungsdatum : 22. März 2023
Amtliche Quelle :

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