BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21
LG München I 27. April 2018
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OLG München 2. September 2021
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BGH 11. November 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Festsetzung des Streitwerts für das Revisions- und Berufungsverfahren in einem Mängelbeseitigungsprozess. Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren einen Hilfsantrag, der von einem Feststellungs- in einen Leistungsantrag umgewandelt wird.

Entscheidungsgründe
Das Gericht setzt den Streitwert für die Revision auf 6.000.000 EUR fest (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG). Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 6.000.000 EUR angehoben (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), da der Hilfsantrag als Leistungsantrag mit höherem Wert zu berücksichtigen ist und ein Abschlag von 20 % unzulässig ist.

Praxishinweis
Bei Umwandlung eines Feststellungs- in einen Leistungsantrag im Berufungsverfahren ist der höhere Streitwert des Leistungsantrags maßgeblich. Abschläge auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten sind nicht gerechtfertigt, wenn Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 213/21
Entscheidungsdatum : 10. November 2022
Amtliche Quelle :

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